Satzung
    Satzung des Imkerverein Schrobenhausen e.V.
(Stand 20.03.2016)
     
§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
     
           1. Der Verein führt den Namen Imkerverein Schrobenhausen e.V.
Er hat seinen Sitz in Schrobenhausen.
Er ist beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Nr. VR
10824 eingetragen.
2. Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Als Vereinsadresse gilt
jeweils die Adresse des/der 1. Vorsitzenden.
  4. Der Imkerverein Schrobenhausen e.V. ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Gerichtsstand ist Ingolstadt.
     
§ 2 Zweck des Vereins
   
 
Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Sinne der §§ 51 ff AO.
Der Satzungszweck ist insbesondere verwirklicht durch:
   
  1.
Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht; Mitwirkung bei der Jugend und Erwachsenenbildung
  2. Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen
  3. Verbesserung der Bienenweide
  4. Bekämpfung der Bienenkrankheiten
     
§ 3 Mittelverwendung
     
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände (oder Mitglieder) können im Rahmen der steuerlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten über den Aufwandsersatz hinausgehende angemessene pauschale Entschädigung erhalten.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung entscheidet der Vorstand.
     
§ 4 Mitglieder/Förderer
     
 
Vereinsmitglieder und Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung) können
natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur
Beitrittserklärung der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder und auch erst ab Erlangung der
Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Aufgenommene Mitglieder, nicht jedoch die Förderer, sind gleichzeitig Mitglieder
beim Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI).
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins
vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung
des LVBI maßgebend.

Datenschutz

Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank
gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband Bayerischer Imker
zur Verfügung.
Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den
Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
gehandhabt. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und
Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1 werden in der Datenschutzerklärung
des Landesverbandes geregelt. Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes
wird mit Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.
     
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
     
 
Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied ist
berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder und Förderer haben den vollen
Jahresbeitrag zu zahlen.
     
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
     
  Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Den Tod
  2. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  3. Austritt
    Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten
Vorsitzenden zu erklären.
  4. Ausschluss
    Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht
rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
     
§ 7 Organe des Vereins
     
  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
     
§ 8 Vorstand
     
  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und demKassier. Zusätzlich können bis zu 6 Beisitzer berufen werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

     
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  4. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
  Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl
ist möglich.
  Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

     
§ 9 Mitgliederversammlung
     
  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
 
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Es genügt die
Textform (Brief, email, Fax, etc.).
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit
einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die
Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird,
Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist.
  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  2. Entgegennahme des Kassenberichts
  3. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Behandlung der eingereichten Anträge
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6f)
  8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  9. Wahl des Vorstands und der 2 Kassenprüfer
     
§ 10 Kassenprüfer
     
 
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im
Amt. Wiederwahl ist möglich.
   
§ 11 Auflösung des Vereins / Vermögensbildung
   
 
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende
Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schrobenhausen. Diese hat es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden.
   

Die Satzung des Imkerverein Schrobenhausen e.V. wurde in der
Mitgliederversammlung am __20. März 2016______________
mit der nach § 9 erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Sie ersetzt die ursprüngliche Satzung vom _______März 2003_________ .

 

 

 

 



          Ort, Datum, Name                                      Ort, Datum Name,

         ......Michael Tyroller..................                           ......Michael Wansner..............
             1. Vorsitzender                                            2. Vorsitzender

 

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